Satzung

Die Satzung des Schützenvereins Rothenberge e.V.

(durch die Hauptversammlung am 25. März 2023 beschlossen)

 

§ 1  Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Schützenverein Rothenberge e.V.“ und ist im Vereinsregister am Amtsgericht eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in 48493 Wettringen. Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1.12. bis zum 30.11. des darauffolgenden Jahres. Vom Vorstand ist jährlich im November eine Generalversammlung einzuberufen.

§ 2  Zweck

Der Verein bezweckt, eine jahrhundertealte Tradition zu wahren und fortzusetzen und die Einigkeit und Zusammengehörigkeit der Bauernschaften Rothenberge, Vollenbrok, Brechte und Bilk zu fördern.

§ 3  Mitgliedschaftsvoraussetzungen

Mitglied des Vereins kann jede männliche Person werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.

§ 4  Aufnahmeverfahren

Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag des Bewerbers. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich beim Vorstand des Vereins eingereicht werden. Zur Aufnahme ist eine 2/3 Mehrheit des Vorstandes erforderlich.

Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 5  Mitgliedsrechte

Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen.

Nur Mitglieder können in Organen des Vereins gewählt werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für den Schützenverein Rothenberge einzusetzen. Die Inhaber von Vorstandsämtern haben die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen.

Neuaufgenommene Mitglieder können im ersten Mitgliedsjahr nicht Schützenkönig werden und können vom Vorstand verpflichtet werden, als Fahnenträger zu fungieren.

§ 6  Beitragspflicht und Zahlungsverzug

Jedes Mitglied hat Beiträge zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrages und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Vereinsbeiträge können durch Beschluss einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erhöht oder ermäßigt werden.

Der Vereinsbeitrag ist zu Beginn einen jeden Kalenderjahres fällig.

Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn es länger als 2 Monate mit seinen Beitragszahlungen schuldhaft in Verzug ist.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Schützenbrüder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, sind auf schriftlichen Antrag, der beim Kassierer einzureichen ist von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

§ 7  Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch Austritt, durch Ausschluss.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung und ist gegenüber dem Vorstand des Vereins zu erklären. Der Austritt wird wirksam zum Ende des Geschäftsjahres in welchem die Austrittserklärung dem Vorstand zugegangen ist.

Ein Vereinsausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Er erfolgt durch einen mit 2/3 Mehrheit des Vorstandes zu fassenden Beschluss, und zwar wenn das Mitglied

  • trotz zweier, im Abstand von vier Wochen erfolgter, schriftlicher Mahnungen mehr als zwei Monate mit Beiträgen, Ordnungsgeldern oder sonstigen Forderungen des Vereins in Verzug gerät;

  • durch unwürdiges Verhalten oder auf sonstige Weise das Vereinsansehen oder die Vereinssache in hohem Maße schädigt. In diesem Fall ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu beim Vorstand zu äußern.

Bei Ausschluss endet die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung, d.h. im Zeitpunkt des formwirksamen Ausschlussbeschlusses des Vorstandes.

§ 8  Ehrenmitglieder

Verdiente Mitglieder können durch 3/4 Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Entsprechende Anträge sind dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von vier Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung einzureichen.

§ 9  Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:

  • Die Mitgliederversammlung

  • Der Vorstand

§ 10  Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Schützenvereins Rothenberge. Es tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wird durch den Vorstand einberufen. Der Vorstand muss unverzüglich unter Beachtung der Ladungsfristen gemäß § 16 die Mitgliederversammlung einberufen, wenn 1/3 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte verlangen.

Vom Vorstand des Vereins ist einmal jährlich im November eine Generalversammlung einzuberufen. Sie beschließt über die Entlastung des alten Vorstandes, welche durch die Kassenprüfer beantragt werden muss, und wählt den neuen Vorstand.

Jährlich im Frühjahr hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden. In dieser Mitgliederversammlung erfolgt die Entscheidung über die Durchführung des nächsten Schützenfestes und des Plätzeverkaufs.

An den Mitgliederversammlungen und den Generalversammlungen kann jedes Mitglied des Vereins teilnehmen. Jedes Mitglied hat einen Sitz und eine Stimme. (Ausnahme §6 Nr. 3)

§ 11  Vorstand

Der Vorstand leitet den Schützenverein Rothenberge. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.

Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen sowie Aufstellung der Tagesordnung,

  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge,

  • Ausschlüsse von Mitgliedern (§ 7)

Der Verein hat einen engeren und einen erweiterten Vorstand. Der engere Vorstand, auch geschäftsführender Vorstand genannt, führt die Beschlüsse des Vorstandes aus und erledigt die dringlichen Geschäfte. Kassenanweisungen können durch den 1. Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden in Übereinstimmung mit dem Kassierer erfolgen.

Zum engeren Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer. Zwei Mitglieder des engeren Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Zum erweiterten Vorstand gehören die Beisitzer (je ein Mitglied aus den Vereinsbezirken Brinkhook, Feldhook, Brookhook, Vollenbrok, Brechte, sowie ein nicht in diesen Bezirken wohnendes Mitglied), der jeweilige König, der Oberst und vom engeren Vorstand benannte Mitglieder mit speziell benennten Funktionen (z.B. Platzwart, Musikwart).

Die Mitglieder des Vorstandes können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben und es nicht übertragen.

Der 1. Vorsitzende ist der Repräsentant des Vereins. Er hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung und beruft und leitet die Vorstandssitzungen. Der stellvertretende Vorsitzende ist sein Vertreter mit allen Rechten und Pflichten.

§ 12  Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden (Ausnahme §6 Nr. 3).

Die Mitglieder des engeren Vorstandes sollen für 4 Jahre im Wechsel von zwei Jahren gewählt werden.

der 1. Vorsitzende und der Schriftführer

der 2. Vorsitzende und der Kassierer.

Damit soll verhindert werden, dass der gesamte Vorstand zurücktreten oder abgewählt werden kann.

Die Wahl des engeren Vorstandes erfolgt in der jeweiligen Generalversammlung. Wiederwahlen sind zulässig. Die Wahl erfolgt bei einem Kandidaten öffentlich, bei mehreren Kandidaten in geheimer Abstimmung.

Alle weiteren Vorstandsmitglieder sollen für zwei Jahre im jährlichen Wechsel gewählt werden:

Die Beisitzer aus den Bezirken Brinkhook, Brookhook, Brechte

Die Beisitzer aus den Bezirken Vollenbrok, Feldhook, Auswärtige

Die Wahl dieser Vorstandsmitglieder erfolgt in der jeweiligen Generalversammlung. Wiederwahlen sind einmalig zulässig. Die Wahl erfolgt bei einem Kandidaten öffentlich, bei mehreren Kandidaten in geheimer Abstimmung.

Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.

Bei Feststellung der Mehrheit zählen ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mit. Soweit sich bei erforderlich gewordenen Stichwahlen Stimmengleichheit ergibt, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Die Wahl des Obersts erfolgt in der jeweiligen Generalversammlung. Wiederwahlen sind zulässig. Die Wahl erfolgt bei einem Kandidaten öffentlich, bei mehreren Kandidaten in geheimer Abstimmung.

Jedes Vorstandsmitglied kann durch einen durch 3/4 Mehrheit gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung seines Amtes enthoben werden. Es steht dem Vorstand frei, in unvorhergesehenen Fällen Übergangsregelungen zu schaffen, falls außergewöhnliche Umstände es geboten erscheinen lassen. Die Neubesetzung des Vorstandes ist durch eine Mitgliederversammlung zu beschließen, die unverzüglich einzuberufen ist.

§ 13  Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn ihre Einberufung satzungsgemäß erfolgt ist.

Der Vorstand ist beschlussfähig, soweit 2/3 der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.

§ 14  Erforderliche Mehrheiten

Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Auf Antrag muss die Abstimmung geheim erfolgen.

§ 15  Sitzungsniederschriften/Protokolle

Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung, der Generalversammlung und des Vorstandes wird eine Niederschrift gefertigt.

Die Niederschrift über die Vorstandssitzung ist von mindestens drei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

Die Niederschrift über die Sitzungen der Mitgliederversammlung und der Generalversammlung ist von allen Mitgliedern des engeren Vorstandes zu unterzeichnen.

§ 16  Ladungsfristen

Die Mitglieder der Mitgliederversammlung sind schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einzuladen.

Zu außerordentlichen Versammlungen kann mit einer Frist von drei Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden.

Alle Ladungsfristen beginnen mit dem Datum des Poststempels.

Der Vorsitzende hat den Vorstand einzuberufen, wenn dieses von 1/3 seiner Mitglieder gefordert wird.

§ 17  Anträge

Anträge zur General- und Mitgliederversammlung müssen schriftlich eingereicht werden und kommen nur auf diesem Wege auf die Tagesordnung; Dringlichkeitsanträge können mündlich in der jeweiligen Versammlung gestellt werden und sind in die Niederschrift aufzunehmen.

Die zur Generalversammlung und Mitgliederversammlung eingereichten Anträge müssen mindestens vier Wochen vor der festgesetzten Versammlung beim Vorstand vorliegen, damit sie auf die Tagesordnung gesetzt werden können. Vom Vorstand nicht auf die Tagesordnung gesetzte Anträge können in der Versammlung nur dann verhandelt werden, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder den Antrag für dringend erachten.

Spricht ein Mitglied in der Versammlung nicht zum Thema eines Antrages, so kann ihm vom Versammlungsleiter das Wort entzogen werden, wenn nicht nach vorheriger Mahnung auf das Thema eingegangen wird.

§ 18  Witwen und Ehrenmitglieder

Die Witwen der verstorbenen Schützenbrüder sowie die Ehrenmitglieder sind zum zweiten Festtag des jeweiligen Schützenfestes schriftlich einzuladen. Sie sind berechtigt, eine weitere Person mitzubringen.

§ 19  Anzugordnung

Beim Schützenfest gilt folgende Anzugordnung:

lange, weiße Hosen, weißes Hemd, grüne Schützenkrawatte, schwarzes Sakko, grüner Schützenhut mit Feder und schwarze Schuhe.

Offiziere tragen die ihnen vom Verein gestellten Uniformen.

§ 20  Vereinigung und Auflösung

Für eine Vereinigung des Vereins mit einem anderen Verein ist ein mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder in zwei aufeinander folgenden Mitgliederversammlungen gefasster Beschluss notwendig. In den Versammlungen müssen mindestens 2/3 der Vereinsmitglieder anwesend sein. Außerdem sollen die Ehrenmitglieder zu diesem Beschluss gehört werden.

Das gleiche gilt bei einem Antrag auf Auflösung des Vereins.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft oder gemeinnützigen Verein, der gleiche Zwecke verfolgt. Die Bestimmung hierfür obliegt der Mitgliederversammlung.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

§ 21  Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung des Schützenvereins Rothenberge e.V. kann nur auf einer Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Die vorgesehene Satzungsänderung muss auf der Tagesordnung vermerkt sein und ihr Wortlaut mit der Einladung den Mitgliedern im Vereinslokal zugänglich gemacht werden.